Satzung
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§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Egalitäre Jüdische
Chawurah Gescher e.V."
und ist unter der Nr.3828 seit dem 9. August 2004 im Vereinsregister
des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Freiburg.
§2 Vereinszweck
1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung und
Pflege der jüdischen Religion.
Dabei lässt er sich vom Grundsatz der Gleichberechtigung
der Mitglieder ohne Ansehen des Geschlechts und von der
Achtung der allgemeinen Menschenwürde im Sinne des
egalitären Gedankens leiten, das heißt z. B.
dass Frauen und Männer im religiösen Bereich die
gleichen Rechte und Pflichten haben.
Die Egalitäre Jüdische Chawurah Gescher orientiert
sich an der Tradition des liberalen Judentums, wie es in
diesem Jahrhundert beispielgebend Rabbiner Leo Baeck vorgelebt
hat und das seither in verschiedenen modernen Strömungen
des Judentums fortentwickelt wurde.
2) Seine Ziele verwirklicht der Verein durch die Pflege
der jüdischen Religion,
insbesondere durch:
a) Durchführung egalitärer Gottesdienste, d.h.
Frauen und Männer sind
in der Ausübung von Ämtern gleichberechtigt,
z. B. im Rabbiner-Amt
b) jüdische Bildung, Lehre und Tradition im Rahmen
der Religion (Integrationsarbeit, Unterricht für Kinder
und Erwachsene, Vorträge, Kurse)
c) jüdische Kultur und kultureller Austausch im Rahmen
der Religion (kulturelle Veranstaltungen, Lesungen, Konzerte)
3)Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer
jüdischer Aufgabengebiete beschließen.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfügt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Anteil am Vereinsvermögen.
§3 Mitgliedschaft
1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person jüdischen Glaubens werden, die sich im Sinne
der Satzung betätigen will. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft
erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber
dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche
oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke
des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Die
fördernde Mitgliedschaft wird durch Zahlung des von
der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbetrages
erworben.
4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder
Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche
Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von einen Monat zulässig.
5) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung
der jährlichen Beitragszahlungen.
6) Ein Mitglied kann bei Vereinsschädigendem Verhalten
durch Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden.
§4 Rechte aus der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder sind
mit Vollendung des 18. Lebensjahres antrags- und stimmberechtigt
und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
§5 Mitgliederversammlung
1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt, die den Jahresbericht
und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegennimmt. Dabei
ist jedem anwesenden Mitglied auf Wunsch eine Kopie der
Berichte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Nach dem Bericht zweier Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden wird über die Entlastung des Vorstandes
beschlossen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet
bei Bedarf statt. Sie ist innerhalb eine: Monats durchzuführen,
wenn mehr als ein Viertel der ordentlichen Mitglieder sie
schriftlich bei Vorstand beantragen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann auch durch Vorstandsbeschluss
einberufen werden.
3) Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens zwei
Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
ein.
4) Die Vorsitzenden eröffnen und leiten die Mitgliederversammlung.
Nicht anwesende Mitglieder können sich auf ihr nur
durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten
lassen.
5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Wahlkommission
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschluss über die Finanzplanung für das folgende
Geschäftsjahr
6) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
jedoch ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von
mindestens drei Vierteln der vorhandenen Stimmen erforderlich.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens
zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen
sein. Nicht fristgerecht gestellte Anträge bedürfen
der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung um
in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
8) Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll
angefertigt, das durch den Leiter der Mitgliedversammlung
und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Protokoll
wird auf Antrag den Mitgliedern zu Verfügung gestellt.
§6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten
Personen:
a) Dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden
b) Dem Rechnungsführer/Kassenwart
c) Dem Schriftführer
2) Der Vorstand beauftragt die einzelnen Vorstandsmitglieder
mit der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche:
a) Religionsangelegenheiten
b) Finanzen (Kassenwart)
c) Kultur
d) Kinder/Jugend
e) Senioren
f) Bildung
g) Soziales
Der Vorstand wählt unter sich einen Schriftführer.
3) Der Vorstand sollte sich darum bemühen, zur Durchführung
seiner Aufgaben Arbeitsgruppen aus interessierten Mitgliedern
zu bilden.
4) Die Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung
gemäß §5 der Satzung.
Die Anwesenheit von mindestens 30% der stimmberechtigten
Mitglieder ist erforderlich. Sind weniger als 30% der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich zu eine neuen
Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt
einen Monat.
Auf dieser Versammlung kann der Vorstand auch ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesender Mitglieder gewählt werden.
Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist
auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinzuweisen.
5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus
und ist der Vorstand dann nicht mehr ausreichend besetzt,
können die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand
durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl ist nur bis
zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam, auf der
eine Neuwahl für die betreffende Position durchzuführen
ist.
6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bekommt
nur seine notwendigen Barauslagen erstattet.
7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens
sieben Tage zuvor einberufen. Der Vorstand tagt nicht öffentlich.
Er kann zu seinen Sitzungen Auskunftspersonen hinzuziehen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern
beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit.
8) Die Egalitäre Jüdische Chawurah Gescher e.
V. wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten
Vorsitzenden und/oder vom zweiten Vorsitzenden in Einzelvertretung
vertreten. Kasse und Schriftführung obliegen zwei verschiedenen
Vorstandsmitgliedern.
9) Die Wahlen der Gründerversammlung gelten für
ein Jahr.
Danach wird der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt anschließend bis zur Neuwahl
im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
§7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer
für die Dauer einer Wahlperiode.
Sie haben bei der Jahresversammlung den Bericht über
die Kassenprüfung vorzulegen und die Entlastung des
Vorstandes zu beantragen. Sie sind berechtigt, jederzeit
Einblick in die Kassenbücher und Belege vorzunehmen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Verabschiedung,
vorbehaltlich eventueller Einwände durch das Amtsgericht,
in Kraft. Zur Aufnahme in das Vereinsregister eventuell
notwendige Satzungsänderungen aufgrund von Registergerichts-
oder
Finanzamtsbeschlüssen darf der Vorstand allein ohne
weitere Mitgliederversammlung durchführen.
§ 14 Geschlechtsneutralität
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe
gelten als geschlechtsneutral.
Diese Satzung wurde am 1. Juli 2004 in Freiburg errichtet,
am 15. Juli 2004 nach Registergerichtsempfehlung und am
10. November 2004 nach Empfehlung des Finanzamtes jeweils
in einer Vorstandssitzung geändert. |