"Die ganze Welt ist eine sehr schmale Brücke - und die Hauptsache ist: gar keine Angst zu haben"



Satzung
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§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Egalitäre Jüdische Chawurah Gescher e.V."

und ist unter der Nr.3828 seit dem 9. August 2004 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Freiburg.

§2 Vereinszweck

1) Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung und Pflege der jüdischen Religion.

Dabei lässt er sich vom Grundsatz der Gleichberechtigung der Mitglieder ohne Ansehen des Geschlechts und von der Achtung der allgemeinen Menschenwürde im Sinne des egalitären Gedankens leiten, das heißt z. B. dass Frauen und Männer im religiösen Bereich die gleichen Rechte und Pflichten haben.

Die Egalitäre Jüdische Chawurah Gescher orientiert sich an der Tradition des liberalen Judentums, wie es in diesem Jahrhundert beispielgebend Rabbiner Leo Baeck vorgelebt hat und das seither in verschiedenen modernen Strömungen des Judentums fortentwickelt wurde.

2) Seine Ziele verwirklicht der Verein durch die Pflege der jüdischen Religion,

insbesondere durch:

a) Durchführung egalitärer Gottesdienste, d.h. Frauen und Männer sind

in der Ausübung von Ämtern gleichberechtigt, z. B. im Rabbiner-Amt

b) jüdische Bildung, Lehre und Tradition im Rahmen der Religion (Integrationsarbeit, Unterricht für Kinder und Erwachsene, Vorträge, Kurse)

c) jüdische Kultur und kultureller Austausch im Rahmen der Religion (kulturelle Veranstaltungen, Lesungen, Konzerte)

3)Die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer jüdischer Aufgabengebiete beschließen.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfügt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anteil am Vereinsvermögen.

§3 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person jüdischen Glaubens werden, die sich im Sinne der Satzung betätigen will. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme.

3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbetrages erworben.

4) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einen Monat zulässig.

5) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Einstellung der jährlichen Beitragszahlungen.

6) Ein Mitglied kann bei Vereinsschädigendem Verhalten durch Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§4 Rechte aus der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle ordentlichen Mitglieder sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres antrags- und stimmberechtigt und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

§5 Mitgliederversammlung

1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die den Jahresbericht

und die Jahresrechnung des Vorstandes entgegennimmt. Dabei ist jedem anwesenden Mitglied auf Wunsch eine Kopie der Berichte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Nach dem Bericht zweier Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden wird über die Entlastung des Vorstandes beschlossen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf statt. Sie ist innerhalb eine: Monats durchzuführen, wenn mehr als ein Viertel der ordentlichen Mitglieder sie schriftlich bei Vorstand beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch Vorstandsbeschluss einberufen werden.

3) Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.

4) Die Vorsitzenden eröffnen und leiten die Mitgliederversammlung.

Nicht anwesende Mitglieder können sich auf ihr nur durch andere Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

5) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Wahlkommission

c) Wahl der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Beschluss über die Finanzplanung für das folgende Geschäftsjahr

6) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.

7) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, jedoch ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vorhandenen Stimmen erforderlich.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nicht fristgerecht gestellte Anträge bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitgliederversammlung um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.

8) Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das durch den Leiter der Mitgliedversammlung und den Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Protokoll wird auf Antrag den Mitgliedern zu Verfügung gestellt.

§6 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Personen:

a) Dem ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden

b) Dem Rechnungsführer/Kassenwart

c) Dem Schriftführer

2) Der Vorstand beauftragt die einzelnen Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche:

a) Religionsangelegenheiten

b) Finanzen (Kassenwart)

c) Kultur

d) Kinder/Jugend

e) Senioren

f) Bildung

g) Soziales

Der Vorstand wählt unter sich einen Schriftführer.

3) Der Vorstand sollte sich darum bemühen, zur Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen aus interessierten Mitgliedern zu bilden.

4) Die Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung gemäß §5 der Satzung.

Die Anwesenheit von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich. Sind weniger als 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich zu eine neuen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat.

Auf dieser Versammlung kann der Vorstand auch ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesender Mitglieder gewählt werden. Bei der Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung ist auf diesen Sachverhalt ausdrücklich hinzuweisen.

5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus und ist der Vorstand dann nicht mehr ausreichend besetzt, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Die Zuwahl ist nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung wirksam, auf der eine Neuwahl für die betreffende Position durchzuführen ist.

6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und bekommt nur seine notwendigen Barauslagen erstattet.

7) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens sieben Tage zuvor einberufen. Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Er kann zu seinen Sitzungen Auskunftspersonen hinzuziehen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

8) Die Egalitäre Jüdische Chawurah Gescher e. V. wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden und/oder vom zweiten Vorsitzenden in Einzelvertretung vertreten. Kasse und Schriftführung obliegen zwei verschiedenen Vorstandsmitgliedern.

9) Die Wahlen der Gründerversammlung gelten für ein Jahr.

Danach wird der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt anschließend bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§7 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer einer Wahlperiode.

Sie haben bei der Jahresversammlung den Bericht über die Kassenprüfung vorzulegen und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Kassenbücher und Belege vorzunehmen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Verabschiedung, vorbehaltlich eventueller Einwände durch das Amtsgericht, in Kraft. Zur Aufnahme in das Vereinsregister eventuell notwendige Satzungsänderungen aufgrund von Registergerichts- oder

Finanzamtsbeschlüssen darf der Vorstand allein ohne weitere Mitgliederversammlung durchführen.

§ 14 Geschlechtsneutralität

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Begriffe gelten als geschlechtsneutral.

Diese Satzung wurde am 1. Juli 2004 in Freiburg errichtet, am 15. Juli 2004 nach Registergerichtsempfehlung und am 10. November 2004 nach Empfehlung des Finanzamtes jeweils in einer Vorstandssitzung geändert.